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Regeste

Stiftungsaufsicht; Personalfürsorgestiftung (Art. 84 Abs. 2 und Art. 89bis Abs. 4 ZGB).
1. Eine Personalfürsorgestiftung darf die aus dem Vermögen des Stifters ausgeschiedenen, nicht vom Dienstpflichtigen aufgebrachten Stiftungsmittel nur unter Beachtung der Grundsätze der getreuen und sorgfältigen Vermögensverwaltung wieder beim Stifter anlegen (E. 3b).
2. Eine Aufsichtsbehörde, die im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lage des Stifters trotz Vorliegens des Geschäftsberichtes einen durch einen diplomierten Bücherexperten oder einen gleichwertig ausgebildeten Fachmann ausgestellten Bonitätsausweis verlangt, verletzt grundsätzlich kein Bundesrecht (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 2 und Art. 89bis Abs. 4 ZGB