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Regeste
Stiftungsaufsicht; Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragsleistung an die Personalfürsorgeeinrichtung nach dem neuen Arbeitsvertragsrecht.
Art. 331 Abs. 3 OR verlangt nicht, dass die paritätischen Arbeitgeberbeiträge an Versicherungseinrichtungen von der Stifterfirma selber geleistet werden; solche Beiträge dürfen nach Massgabe der Stiftungsurkunde und -reglemente weiterhin aus dem gesamten Stiftungsvermögen erbracht werden.
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Referenzen
Artikel: Art. 331 Abs. 3 OR