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Regeste
1. Art. 18 Abs. 2 StGB. Eventualvorsatz ist auch dann gegeben, wenn dem Täter der als möglich vorausgesehene Erfolg an sich unerwünscht ist, er aber des primär erstrebten Erfolges wegen dennoch handelt (Erw. I 2).
2. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 126 StGB . Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit (Erw. II 2c).
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 18 Abs. 2 StGB,
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1,