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Regeste

Art. 397 StGB.
Wiederaufnahme des Verfahrens.
Beurteilung der Erheblichkeit neuer Beweismittel im Falle, dass dem frühern Urteil (Schwurgerichtsurteil) nicht zu entnehmen ist, auf welchen Sachverhalt es im fraglichen Punkte abstellte.
Feststellung dieses Sachverhalts im Wiederaufnahmeverfahren.
Entsprechende Anwendung von Art. 277 BStP?

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 397 StGB, Art. 277 BStP