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Regeste

Haftung des Bundesbeamten für Schaden, den er dem Bund unmittelbar zufügt (Art. 8 VG).
1. Rechtsweg: Verwaltungsrechtliche Klage, nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Kann der Bund den Beamten in die Klägerrolle verweisen? Negative Feststellungsklage des Beamten im vorliegenden Fall zulässig erklärt (Erw. 2).
3. Haftung des Klägers mangels grober Fahrlässigkeit verneint (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 VG