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Regeste

Beschränken die Art. 108, 114 und 132 OG die Befugnis des Richters, gewisse nichtstreitige Punkte von Amtes wegen zu prüfen? Frage offen gelassen (Erw. I).
Letztinstanzliche Streitigkeiten um Versicherungsvorbehalte im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KUVG sind gemäss Art. 104 lit. a, b und 105 Abs. 2 OG zu beurteilen; der erweiterten Kognition nach Art. 132 OG unterliegen nur Streitigkeiten um Versicherungsleistungen (Erw. II 1). Nachträglicher Vorbehalt im Sinne des Art. 5 Abs. 3 KUVG (Erw. II 2).
Die Kasse, die kraft des Art. 7 Abs. 2 KUVG ein neues Mitglied als Züger behandeln muss, kann nicht zu höheren Leistungen verhalten werden als den von der früheren Kasse zugesicherten (Erw. II 3 und 6). Sie ist aber auch nicht berechtigt, die Voraussetzungen des Anspruchs auf diese Leistungen zu verschärfen (Erw. II 4 und 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 108, 114 und 132 OG, Art. 5 Abs. 3 KUVG, Art. 104 lit. a, b und 105 Abs. 2 OG, Art. 7 Abs. 2 KUVG