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Regeste
Art. 6 BankG; Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung. Ausweispflicht für einen Zuschuss à fonds perdu des Alleinaktionärs einer Bank.
1. Aufsichtsbefugnisse der Eidg. Bankenkommission (Art. 23ter BankG, Art. 6 BankG; E. 2 u. 8).
2. Gliederung der Jahresrechnung (Art. 6 BankG, Art. 23-25 BankV ; E. 3).
3. Wann liegt ein in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisender Debitorenverlust (E. 4a), wann ein zu verbuchender Ertrag (E. 4b) vor?
4. Unzulässigkeit der Kompensation wirtschaftlich sich entsprechender Aufwand- und Ertragspositionen (E. 5).
5. Verhältnis zwischen Geschäftsbericht und Jahresrechnung (E. 7).
Inhalt
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Referenzen
Artikel:
Art. 6 BankG,
Art. 23ter BankG,