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Regeste

Bestätigung eines Nachlassvertrages (Art. 306 SchKG).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, darf die Nachlassbehörde die Bestätigung eines Nachlassvertrages in der Regel selbst dann nicht verweigern, wenn sie bezweifelt, dass dieser für die Gläubiger günstiger ist als der Konkurs. Ob dies der Fall sei, hat sie nur dann zu prüfen, wenn der Schuldner unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 306 SchKG