Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Aufschiebende Wirkung im Bereich der Verwaltungsbeschwerde (Art. 55 VwVG) und bei Beschwerden wegen Entzugs des Führerausweises (Art. 30 VZV).
1. Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Bundes; Anwendung der entsprechenden Grundsätze auf das kantonale Verwaltungsbeschwerdeverfahren (E. 2a).
2. Bei Warnungsentzügen wird in der Regel aufschiebende Wirkung erteilt; bei Sicherungsentzügen rechtfertigt es sich, sie grundsätzlich zu verweigern (E. 2b).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 55 VwVG, Art. 30 VZV