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Regeste

Auslieferung: Gesuch um provisorische Freilassung (Art. 23 und 25 AuslG).
Im Auslieferungsverfahren ist das Bundesgericht zur Beurteilung von Gesuchen um provisorische Freilassung zuständig, selbst wenn diese Gesuche eingereicht worden sind, bevor der Fall beim Bundesgericht hängig ist (E. 1). Es handelt sich dabei um eine ausschliessliche Kompetenz (E. 2a).

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Referenzen

Artikel: Art. 23 und 25 AuslG