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Regeste

Art. 4 BV; unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine Geschädigte in der Strafuntersuchung.
Eine durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständete Geschädigte hat in der Strafuntersuchung keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV