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Regeste

Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955.
1. Das GSchG hat in Art. 3 Abs. 1 eine abschliessende Regelung getroffen (Erw. 1).
2. Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Erw. 4).
3. Massnahmen zum Schutze der Gewässer, die den Bürger weniger belasten als ein Bauverbot:
a) Zuleitung in eine Kanalisation? (Erw. 5a).
b) Einleitung in einen Vorfluter? (Erw. 5b).
c) Versickerung der Abwässer? (Erw. 5c).
d) Bau einer abflusslosen Sammelgrube? (Erw. 5d).
4. Voraussetzungen für die Bewilligung einer abflusslosen Sammelgrube (Erw. 5d/aa).
5. Eine frühere Entscheidung ist nicht unabänderlich (Erw. 6).