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Regeste

Raumplanung; Ausnahmebewilligung.
1. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, unabhängig davon, ob die Anwendung von Bundesrecht (Art. 24 Abs. 1 RPG) oder von kantonalem Ergänzungsrecht (Art. 24 Abs. 2 RPG) streitig ist (E. 1a). Anfechtbar sind sowohl positive als auch negative Entscheide (Art. 34 Abs. 1 RPG; E. 1b).
2. Art. 24 Abs. 2 RPG ist eine reine Kompetenznorm; fehlt entsprechendes kantonales Ergänzungsrecht, dürfen Ausnahmebewilligungen nur unter den strengeren Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG erteilt werden (E. 2a).
3. Kantonales Ergänzungsrecht zu Art. 24 Abs. 2 RPG kann nur sein, was die Kantone gestützt auf diese Vorschrift erlassen haben (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 2 RPG, Art. 24 Abs. 1 RPG, Art. 24 RPG, Art. 34 Abs. 1 RPG