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Regeste

Gemeindeautonomie. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Das vorläufige, von der Bündner Regierung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG erlassene Ausführungsrecht regelt die Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG abschliessend; die Nichtanwendung strengeren kommunalen Rechts verletzt die Autonomie der Gemeinden des Kantons Graubünden nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 36 Abs. 2 RPG, Art. 24 Abs. 2 RPG