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Regeste
Art. 13 StGB.
Bei Vorliegen einer vom Beschuldigten selbst beigebrachten Privatexpertise können die zuständigen Behörden auf die Anordnung einer weiteren Begutachtung verzichten, sofern der privat bestellte Sachverständige sein Gutachten aufgrund weitgehend vollständiger Informationen erstellte und die durchgeführte Untersuchung als umfassend erscheint.
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Referenzen
Artikel: Art. 13 StGB