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Regeste

Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung, Nichteinzonung von Rebland.
Die Verweigerung des Einbezugs von Parzellen in die Bauzone, für welche ein Einzonungsgebot bestand, kann ausnahmsweise eine materielle Enteignung bewirken, wenn besondere Umstände gegeben sind. Solche Umstände liegen nicht vor, wenn:
- das Land nicht weitgehend überbaut ist (E. 4a);
- die gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung nicht erfüllt sind (E. 4b);
- auch keine besonderen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes die Einzonung in eine Bauzone erforderten (E. 4d).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 2 RPG