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Regeste

Art. 29 StGB, Wahrung der Antragsfrist.
Der Strafantrag in Ehrverletzungssachen ist im Kanton St. Gallen im Falle direkter Einreichung der Klage beim Gerichtspräsidenten ohne vorausgehendes Vermittlungsverfahren nur gültig, wenn der Kläger innert einer vom Bezirksgerichtspräsidenten anzusetzenden angemessenen Frist eine Abschrift des Vermittlungsprotokolls einreicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 29 StGB