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Regeste

Verjährung der Behördenklage gemäss Art. 22 Abs. 1 des BB vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB).
Der Straftatbestand von Art. 14 der "Lex von Moos" (in der Fassung vom 30. September 1965) schliesst die urkundenmässige Täuschung mit ein. Ist der Wille des Täters allein auf die Falschbeurkundung in einem Bewilligungsverfahren gemäss BewB gerichtet, so liegt keine Idealkonkurrenz mit Art. 251 StGB vor. Die Behördenklage nach Art. 22 Abs. 1 BewB verjährt daher auch im Falle eines solchen Urkundendelikts in fünf und nicht in zehn Jahren.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 251 StGB, Art. 22 Abs. 1 BewB