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Regeste
Art. 103 lit. a OG; Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; keine Legitimation des Anzeigers zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Der Anzeiger hat auch dann, wenn der angebliche Verstoss gegen die Berufspflichten noch andauert, kein schutzwürdiges Interesse an einer Disziplinierung des Rechtsanwalts, weil die Aufsichtsbehörde nicht direkt in ein laufendes Mandat eingreifen kann.
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Referenzen
Artikel: Art. 103 lit. a OG