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Regeste

Art. 198 und 199 StGB. Kuppelei, Gewinnsucht.
Gewinnsucht ist auch dann gegeben, wenn zwischen den Massnahmen, die der Unzucht Vorschub leisten, und dem erlangten Vermögensvorteil ein bloss indirekter Zusammenhang besteht, der inkriminierte Gewinn also nicht direkt aus den unzüchtigen Handlungen resultiert.

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Referenzen

Artikel: Art. 198 und 199 StGB