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Regeste

Art. 13 Abs. 2 und 91 KUVG: Krankmeldung.
- Bei rückwirkender Kürzung des Krankengeldes durch die SUVA wegen pathologischen Vorzustandes kann die Krankenkasse ihre Leistungspflicht für die Zeit bis zur Zustellung der Kürzungsverfügung an den Versicherten nicht wegen statutenwidriger Unterlassung der Krankmeldung verneinen.
- Stellt die SUVA ihre Kürzungsverfügung an ein für die Entgegennahme von Krankmeldungen zuständiges Kassenorgan zu, so erfüllt sie damit die Meldepflicht des Versicherten.
Art. 30bis Abs. 3 lit. c und d: Wirkungen der Beschwerde.
Der Grundsatz, dass die Rechtshängigkeit den Prozessgegenstand der Verfügungsgewalt der Kasse entzieht, gilt auch im Krankenversicherungsprozess.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 2 und 91 KUVG