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Regeste
Art. 25 Abs. 2 FPolV; Begriff der Waldstrasse.
Eine Strasse, die einen Wald durchquert, kann nur dann als Waldstrasse im forstrechtlichen Sinne bezeichnet werden, wenn sie der Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes dient und in Bezug auf Ausbau und Linienführung den forstwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Dies ist nicht der Fall bei einer Strasse, die im wesentlichen der touristischen Entwicklung der Region dient.
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Referenzen
Artikel: Art. 25 Abs. 2 FPolV