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Regeste

Art. 31 FPolG und Art. 1 FPolV; Waldfeststellung.
Als Wald im Sinne des Forstpolizeirechts gilt auch das spitz auslaufende Ende einer Insel, dessen früher dichte, heute jedoch verminderte Bestockung mit Waldbäumen in einem Wuchszusammenhang mit dem übrigen Inselwäldchen steht.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 FPolG, Art. 1 FPolV