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Regeste

Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB).
Wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und dem betreffenden Elternteil fördern soll.

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Referenzen

Artikel: Art. 308 ZGB, Art. 274 Abs. 2 ZGB