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Regeste
Moderation einer Anwaltsrechnung.
Wesen des Moderationsverfahrens im allgemeinen (E. 1aa).
Art. 50 Abs. 2 der Glarner Zivilprozessordnung gibt dem Richter nur die Kompetenz, die Höhe der Kostennote zu überprüfen; über den Bestand der Forderung wird im Moderationsentscheid nicht befunden (E. 1bb).
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