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Regeste

Auslieferung. Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Mai 1900.
I. Art. V Abs. 2 des Vertrages, welcher die dem Auslieferungsgesuch beizulegenden Unterlagen nennt, ist seinem Zweck entsprechend auszulegen, der darin besteht, dem ersuchten Staat die Würdigung des Sachverhaltes nach auslieferungsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen (E. 3).
II. Betäubungsmittel-Verkehr (Art. II Ziff. 13 des Vertrages).
1. Erfordernis der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Gefängnis nach schweizerischem Recht und der Strafbarkeit der Zuwiderhandlung als Verbrechen ("felony") nach dem Recht der Vereinigten Staaten (E. 4).
2. Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit der Delikte der Verschwörung ("conspiracy") zur Einfuhr von Betäubungsmitteln und der Einfuhr von Betäubungsmitteln, welche nach amerikanischem Recht in Realkonkurrenz stehen (E. 5).
a) Die beidseitige Strafbarkeit kann nicht deshalb verneint werden, weil in der Schweiz zwischen der Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG) und der Vorbereitungshandlung hiezu (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) auch bloss unechte Gesetzeskonkurrenz bestehen kann.
b) Mit zu berücksichtigen ist die Regelung des Einheits-Übereinkommens von 1961, welches von der Schweiz und von den Vereinigten Staaten ratifiziert worden ist. Durch ihren Beitritt zu diesem Übereinkommen hat die Schweiz darauf verzichtet, die Auslieferung für einzelne Widerhandlungen, zwischen denen nach schweizerischem Recht unechte Gesetzeskonkurrenz besteht, abzulehnen.
III. Begehungsort; Art. I des Vertrages.
Stehen Betäubungsmitteldelikte in Frage, ist Art. I des Auslieferungsvertrages mit Blick auf Art. 36 Ziff. 2 lit. a(i) und lit. b des Einheits-Übereinkommens so auszulegen, dass die Auslieferung selbst dann nicht verweigert werden könnte, wenn die als "conspiracy" und Teilnahme an der Einfuhr von Betäubungsmitteln verfolgten Taten nicht auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten begangen worden wären (E. 7).
IV. Die Auslieferung für Betäubungsmitteldelikte kann nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil der ersuchende Staat für die Ermittlungen "agents provocateurs" einsetzte; auch das schweizerische Recht lässt bei der Bekämpfung des Drogenhandels ein solches Vorgehen zu (vgl. Art. 23 Abs. 2 BetmG) (E. 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, Art. 23 Abs. 2 BetmG