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Regeste

Art. 141 StGB. Unterschlagung.
Für die Anwendung dieser Bestimmung spielt es keine Rolle, ob die fremde, bewegliche Sache dem Täter mit oder ohne Willen des Berechtigten zugekommen ist. Verhältnis der Unterschlagung zur Veruntreuung.

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Referenzen

Artikel: Art. 141 StGB