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Regeste

Milchwirtschaft: Mitgliedschaft in der Schweizerischen Zentralstelle für Butterversorgung (Butyra), Voraussetzungen, Unterscheidung zwischen "Organisationen" und "Firmen" des Buttergrosshandels. Art. 26 LwG, Art. 15 MB, Art. 11 ff. Verordnung vom 25. Oktober 1960 über die Butyra.
1. Legitimation von Mitgliedern der Butyra zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung über die Einstufung eines neuen Unternehmens des Buttergrosshandels (Erw. 2a).
2. Ist ein von Detaillisten gebildetes Unternehmen des Buttergrosshandels als "Organisation" oder als "Firma" einzustufen? Auslegung der Art. 12 und 13 Butyra-Verordnung (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 26 LwG, Art. 15 MB