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Regeste

Art. 87 OG. Zwischenentscheid; Beschwerde wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK konkretisiert die in Art. 4 BV enthaltenen Rechte. Er geht in seiner Tragweite nicht über diese Bestimmung hinaus. Eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist somit gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 87 OG, Art. 4 BV