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Regeste

Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid.
1. Überweisungsbeschlüsse in Strafsachen sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 OG (E. 2a).
2. Die Beschränkung nach Art. 87 OG gilt grundsätzlich nicht bei Entscheiden über gerichtsorganisatorische Fragen, die endgültig zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann; Fälle, bei denen Art. 87 OG dennoch anwendbar ist (E. 2a).
3. Werden neben Art. 4 BV weitere Verfassungsrügen erhoben, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn diese Rügen selbständige Bedeutung haben und nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind (E. 2b).
4. In der Überweisung einer Strafsache an ein Strafgericht liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG, Art. 4 BV