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Regeste

Zollzahlungspflicht; Verjährung der Zollforderung.
- Begriff des Zollzahlungspflichtigen (E. 6a und b).
- Der Zollzahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe (E. 6c).
- Wann untersteht die Zollforderung der strafrechtlichen Verjährungsfrist? (E. 7a)
- Die seit dem 1. Januar 1975 geltenden Bestimmungen des VStrR über das Ruhen und die Unterbrechung einer Forderung sind anwendbar, soweit die Forderung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht verjährt ist. Voraussetzungen der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR auf die Verjährung einer Forderung (E. 7b).

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Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR