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Regeste

Milchwirtschaft; Rohmilchzuteilung zur Herstellung und zum Vertrieb von Pastmilch.
1. Ist der Zentralverband schweiz. Milchproduzenten von einem Beschwerdeentscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft nur in seiner Eigenschaft als Träger mittelbarer Staatsverwaltung betroffen, so ist er nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (E. 2a). Demgegenüber wäre der aargauische Milchverband als zuständige regionale Sektion des Zentralverbandes zur Milchlieferung verpflichtet und dadurch in seinen privaten kommerziellen Interessen berührt, weshalb ihm das Beschwerderecht nach Art. 103 lit. a OG zukommt (E. 2b).
2. Ein Anspruch auf Belieferung mit Rohmilch gemäss Art. 4 Abs. 2 Verkehrsmilchverordnung besteht nur insoweit, als dies zur Versorgung des angestammten Vertriebsgebietes erforderlich ist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 103 lit. a OG