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Regeste

Ablieferung von Überschussmilch einer Käserei; V über die Verwertung der Verkehrsmilch vom 30. April 1957 (VMV).
1. Unter welchen Voraussetzungen hat ein Milchverband sich der Ausübung der ihm übertragenen öffentlichrechtlichen Funktionen zu enthalten? (Erw. 4).
2. Auch ein Vertrag über die Lieferung von Überschussmilch einer Käserei an milchverarbeitende Dritte bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung nach Art. 15 VMV. (Erw. 6).
3. Die Milchgenossenschaften sind auch bezüglich der Verwertung von solcher Überschussmilch an die Weisungen der zuständigen Sektion des Zentralverbandes gebunden (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 15 VMV