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Urteilskopf

117 V 8


2. Urteil vom 4. Februar 1991 i.S. X gegen Eidgenössische Ausgleichskasse und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 97 AHVG, Art. 81 IVG: Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung.
- Gesichtspunkte zur Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist oder ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen materiell geprüft und das Gesuch abgewiesen hat (Erw. 2). In casu hat die Verwaltung die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen (Erw. 2b/cc).
- Überprüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch den Richter; die ursprüngliche Verfügung erweist sich in casu als zweifellos unrichtig, weil die Verwaltung die Invalidenrente seinerzeit ohne Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgehoben hat und ein korrekter Einkommensvergleich zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad geführt hätte (Erw. 2c/aa).
- Richterliche Verpflichtung der Verwaltung, die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und über die der Versicherten zustehenden Leistungen zu befinden (Erw. 2d).
Art. 28 Abs. 2 IVG: Einkommensvergleich. Voraussetzungen, unter denen
- das vom Invaliden tatsächlich noch erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist,
- vom Grundsatz abgewichen werden kann, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht (Erw. 2c/aa).
Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 30 AHVG: Rentenberechnungsgrundlagen. Massgeblichkeit der Berechnungsgrundlagen (insbesondere des durchschnittlichen Jahreseinkommens) der seinerzeit aufgehobenen Rente, wenn die diesbezügliche Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung zurückgenommen wird und erneut eine Rente zuzusprechen ist (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 9

BGE 117 V 8 S. 9

A.- Frau X, geboren 1932, litt seit Jahren an chronischer Colitis ulcerosa. Sie musste sich 1976 einer totalen Kolektomie
BGE 117 V 8 S. 10
unterziehen und lebt seither mit einem Anus praeter. Sie trat deswegen als Bundesbeamtin auf den 1. März 1976 vorzeitig in Pension und bezog fortan von der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) eine Invalidenrente.
Nachdem der Bund den bisherigen Arbeitsplatz während eines Jahres reserviert behalten hatte, wurde X auf den 1. April 1977 zu 50% und auf den 10. Oktober 1977 zu 75% wieder eingestellt, dies als wiederbeschäftigte Rentenbezügerin. In der Folge erzielte X AHV-pflichtige Erwerbseinkommen zwischen Fr. 15'816.-- (1978) und Fr. 22'403.-- (1985).
Mit Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) vom 28. April 1976 war X ab 1. März 1976 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden, deren Berechnung u.a. ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'800.-- zugrunde gelegen hatte. Nach Eingang der Mitteilung über die 50%ige Wiederaufnahme der Arbeit setzte die EAK die bisherige ganze Invalidenrente ab 1. Juli 1977 auf eine halbe herab, welche im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte allgemeine Rentenerhöhung neu auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'580.-- beruhte (rechtskräftige Verfügung vom 1. Juli 1977). Im Hinblick auf die Steigerung des Arbeitseinsatzes auf 75% ordnete die EAK mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Dezember 1977 die Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung auf 31. Dezember 1977 an.

B.- 1986 meldete sich X erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Sie machte dazu geltend, seit etwa einem Jahr bestünden Schlaf- und Verdauungsstörungen, welche zu Hautproblemen am Stoma führten. Der Anfall an Wäsche sei enorm; ihre freie Zeit erschöpfe sich in der Pflege des Anus praeter und der Besorgung des grossen Wäscheanfalles sowie in einem Nachholbedürfnis für ihr dauerndes Schlafmanko. Eine spürbare Entlastung von ihrem jetzigen 75%igen beruflichen Engagement sei daher erwünscht. Die Invalidenversicherungs-Kommission klärte die Arbeits- und Verdienstverhältnisse bei der Dienststelle ab, zog ferner verschiedene internmedizinische und psychiatrische Arztberichte bei und kam gestützt auf die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zum Schluss, X sei ab 1. Dezember 1985 wieder zu 50% und ab 1. August 1987 zu 75% invalid. Demzufolge sprach die EAK X mit drei Verfügungen vom 1. Februar 1988 ab 1. Dezember 1985 eine halbe und ab 1. August 1987 eine ganze
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einfache Invalidenrente zu. Laut Verfügungstext legte sie der Berechnung der halben Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 31'968.-- und der ganzen Rente ein solches von Fr. 33'300.-- zugrunde.

C.- X erhob gegen die Verfügungen vom 1. Februar 1988 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die ihr zugesprochene halbe bzw. ganze Invalidenrente auf denjenigen Grundlagen zu berechnen, welche die Basis der 1976/77 ausgerichteten Rente gebildet hatten.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 1988 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Argumentation der Versicherten laufe "im Ergebnis darauf hinaus, den Richter zu verhalten, den unbestrittenermassen rechtskräftigen negativen Verwaltungsakt vom 19. Dezember 1977 (betreffend Rentenaufhebung auf Ende Dezember 1977) - vorfrageweise - in Wiedererwägung zu ziehen"; ferner würden die Voraussetzungen dafür fehlen, "um die Berechnungsgrundlagen aus dem Jahre 1977 bei der Neufestsetzung der Invalidenrente heranzuziehen", sei "doch die in Art. 32bis IVV verankerte Dreijahresfrist längstens abgelaufen".

D.- X liess gegen den Entscheid vom 25. Oktober 1988 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Verfahren I 480/88) und beantragen, es seien die vorinstanzlich bestätigten Rentenverfügungen vom 1. Februar 1988 dahingehend abzuändern, dass "die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente als massgebend zu bezeichnen" seien. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Während die EAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schloss, verzichtete das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf einen Antrag.
In der Folge wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren formlos sistiert, dies im Hinblick darauf, dass X am 28. Februar 1989 bei der EAK um Wiedererwägung der Rentenaufhebungsverfügung vom 19. Dezember 1977 nachgesucht hatte.

E.- Mit Verfügung vom 3. April 1989 lehnte die EAK das Gesuch vom 28. Februar 1989 um Wiedererwägung der Rentenauf hebungsverfügung vom 19. Dezember 1977 ab.
Die gegen die Verfügung vom 3. April 1989 eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 12. Januar 1990 ab.
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F.- X lässt gegen den Entscheid vom 12. Januar 1990 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (Verfahren I 77/90) mit den Anträgen, es sei die EAK zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 30. November 1985 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins zu 5%; eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der am 19. Dezember 1977 verfügten Rentenauf hebung festzustellen mit der Folge, dass die im Jahre 1976 versicherte Besoldungsklasse 15 als Berechnungsgrundlage für die neuen Renten ab 1. Dezember 1985 bzw. ab 1. August 1987 heranzuziehen sei. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
EAK und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ersten vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Oktober 1988, es seien den am 1. Februar 1988 erlassenen Rentenverfügungen die Berechnungsgrundlagen der auf Ende 1977 aufgehobenen Invalidenrente zugrunde zu legen. Dieses Begehren würde gegenstandslos, wenn die EAK - entsprechend dem Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den zweiten vorinstanzlichen Entscheid vom 12. Januar 1990 - verpflichtet würde, der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1978 bis 30. November 1985 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Denn in diesem Falle ergäbe sich ein ununterbrochener Rentenbezug, bei dem es - im Gegensatz zu einem neuen Versicherungsfall - entbehrlich wäre, die ab 1. Dezember 1985 laufende Invalidenrente bzw. deren Berechnungsgrundlagen neu zu ermitteln. Weil somit die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden sachlich eng miteinander verknüpft sind, rechtfertigt es sich, sie zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 105 V 129 Erw. 2b mit Hinweisen).

2. Zunächst ist also zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. Januar 1990 die Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 3. April 1989 zu Recht abgewiesen hat.
a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos
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unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 116 V 62 Erw. 3a, BGE 115 V 186 Erw. 2c, 212 Erw. 2c und 314 Erw. 4a/cc mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes kann die Verwaltung allerdings weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte ( BGE 116 V 63 mit Hinweisen).
b) Zunächst fragt sich, ob die Ausgleichskasse mit ihrer Verfügung vom 3. April 1989 Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder ob sie dieses materiell geprüft und abgewiesen hat.
aa) Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang unter Berufung auf LGVE 1983 II Nr. 1 aus, es ergäben sich dann keine Probleme, wenn aus dem Verfügungsdispositiv klar hervorgehe, "ob die Behörde eine Wiedererwägung vorgenommen oder diese verweigert" habe. Dies lasse sich in der Praxis indessen nicht immer eindeutig sagen, weil die Verwaltung oftmals ihre materiellrechtliche Auffassung ein weiteres Mal darlege und im übrigen an der ursprünglichen Verfügung festhalte. In diesem Falle müsse durch Auslegung ermittelt werden, ob die Verwaltung "eine Wiedererwägung verweigert, d.h. dem Sinne nach darauf nicht eingetreten ist, oder ob sie diese durchgeführt und gleichzeitig einen neuen, mit der ursprünglichen Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid gefällt hat". Nach der Rechtsprechung liege ein neuer Sachentscheid vor, wenn die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch eintrete und sich mit den im früheren Entscheid beurteilten Fragen nochmals auseinandersetze.
Zu diesen Überlegungen ist folgendes zu erwägen. Wie die Vorinstanz sinngemäss ausführt, sind drei Fälle auseinanderzuhalten, nämlich
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a. ob die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, b. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantwortet oder c. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht sowie einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid trifft.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich im Falle c keine Abgrenzungsprobleme stellen. In den beiden andern Fällen kann jedoch auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinne die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Wiewohl das Eidg. Versicherungsgericht verschiedentlich auf das auf Nichteintreten erkennende Verfügungsdispositiv abgestellt hat (vgl. ZAK 1989 S. 159 Erw. 4b, 1985 S. 232 und 329), ist es in andern Fällen trotz dispositivmässigen Nichteintretens näher der Frage nachgegangen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist (in ZAK 1983 S. 453 nicht veröffentlichte Erw. 2b des Urteils Schulheim L. vom 16. Juni 1983; ferner unveröffentlichtes Urteil H. vom 6. Juni 1988). In beiden Urteilen hat das Gericht festgehalten, dass keine materielle Neubeurteilung im Sinne von Fall b vorliegt, wenn die Verwaltung bloss die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Mit andern Worten führt auch eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall b anzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang Rz. 3017 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege, gültig ab 1. Juli 1988). Es ist hier sodann daran zu erinnern, dass sich eine vergleichbare Abgrenzungsfrage auch im Rahmen von Art. 87 IVV stellt. Diesbezüglich hat das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil I. vom 18. Oktober 1983 erkannt, dass selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid (Fall b) vorliegen kann, wenn die Verwaltung das Revisionsgesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat ( BGE 109 V 263 Erw. 2a).
bb) Die Vorinstanz verneint, dass die Ausgleichskasse mit ihrer Verfügung vom 3. April 1989 einen - erneut ablehnenden - Sachentscheid getroffen habe. Sie führt aus, die Kasse sei wie in der seinerzeitigen Verfügung vom 19. Dezember 1977 von einem
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Invaliditätsgrad von nach wie vor 25% ausgegangen und habe daraus gefolgert, dass die Rente damals zu Recht aufgehoben worden sei. Demzufolge fehle bereits die unabdingbare Voraussetzung, dass die Verfügung vom 19. Dezember 1977 zweifellos unrichtig gewesen sei. Die Vorinstanz schliesst daraus, die Ausgleichskasse habe den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht erneut geprüft. Vielmehr sei "die Begründung für ihre Vorgehens- und Erledigungsweise ... mithin als prozessual zu qualifizieren". Die Ausgleichskasse habe denn auch die Verfügung vom 19. Dezember 1977 nicht aufgehoben, sondern als nicht "zweifellos unrichtig" bewertet und daraus den prozessualen Schluss gezogen, dass eine unabdingbare Voraussetzung für eine Wiedererwägung fehle. Nach dem Gesagten stehe fest, dass die Ausgleichskasse keine materielle Neubeurteilung vorgenommen habe. Ohne sich näher zur Formulierung des Dispositivs der Verfügung vom 3. April 1989 zu äussern, geht die Vorinstanz damit davon aus, dass die Ausgleichskasse das Wiedererwägungsgesuch in einer Weise erledigt habe, welche den Anspruch auf eine Wiedererwägung ausschliesst. Insofern rechnet sie die Verfügung vom 3. April 1989 der oben erwähnten Fallgruppe a zu.
cc) Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Unrichtig ist zunächst die Überlegung, die Ausgleichskasse habe das Wiedererwägungsgesuch prozessual erledigt, was damit begründet wird, dass die Ausgleichskasse die ursprüngliche Verfügung nicht aufgehoben, sondern bloss als nicht "zweifellos unrichtig" bewertet habe. Die Vorinstanz geht damit unzutreffenderweise davon aus, eine - den gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung einräumende - neue Verfügung liege nur vor, wenn die Verwaltung aufgrund einer materiellen Neubeurteilung die frühere Verfügung aufhebe und einen neuen, gegebenenfalls mit der früheren Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid treffe. Massgebend ist indessen allein, dass die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und hernach einen Sachentscheid fällt (vgl. BGE 116 V 63 ), der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bzw. in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann. Sodann glaubt die Vorinstanz zu Unrecht, mit der Prüfung der Frage der zweifellosen Unrichtigkeit habe die Ausgleichskasse bloss eine prozessuale Eintretensfrage beantwortet. Richtig ist vielmehr, dass sich die Kasse im vorliegenden Fall über eine bloss summarische Prüfung hinaus auf das
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Wiedererwägungsgesuch eingelassen hat mit der Folge, dass der Richter im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu prüfen hat, ob die Ausgleichskasse die Wiedererwägungsvoraussetzungen zutreffend beurteilt hat (vgl. BGE 116 V 63 ).
Die Ausgleichskasse hat die seinerzeitige Rente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Dezember 1977 aufgehoben und dies wie folgt begründet:
"Laut einer Mitteilung Ihrer Dienststelle arbeiten Sie seit dem 10. Oktober 1977 zu 75%. Die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der halben IV-Rente sind deshalb nicht mehr erfüllt."
In der hier streitigen Verfügung vom 3. April 1989 führt die Ausgleichskasse nach Wiedergabe des für die Ermittlung des Invaliditätsgrades zentralen Art. 28 Abs. 2 IVG aus:
"Der Leistung von Frau X hätte ab 10. Oktober 1977 ein 75%iges Gehalt der 15. Besoldungsklasse entsprochen, also derjenigen Klasse, in welcher sie auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens eingereiht war. Damit betrug der Invaliditätsgrad 25%, so dass die Rente zu Recht aufgehoben wurde. Die Tatsache, dass Frau X tatsächlich ein niedrigeres Gehalt bezog, ist für die Invalidenversicherung irrelevant. Für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 1977 fehlt damit bereits die unabdingbare Voraussetzung, dass sie zweifellos unrichtig gewesen wäre."
Ein Vergleich der beiden Verfügungen bzw. ihrer Begründungen zeigt, dass die Ausgleichskasse sich auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen und materielle Überlegungen zur Leistungsberechtigung angestellt hat. Während sie im Dezember 1977 unter Hinweis auf die Mitteilung der Dienststelle über die zeitliche Steigerung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin angenommen hatte, dass der Invaliditätsgrad und damit die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse unter die rentenerhebliche Grenze gefallen sei, machte sie im April 1989 zusätzlich geltend, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 1977 kein ihrer Leistung entsprechendes, sondern ein niedrigeres Gehalt bezogen habe, sei invalidenversicherungsrechtlich unerheblich. Auch wenn die Ausgleichskasse zum gleichen Ergebnis wie 1977 gelangte und die seinerzeitige Rentenauf hebung als zu Recht erfolgt bewertete, bedingte die Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs doch eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung nach Massgabe der Wiedererwägungsvoraussetzungen. Für diese Betrachtungsweise spricht auch das Dispositiv der Verfügung vom 3. April 1989, mit welcher das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Die Vorinstanz räumt denn auch in ihrem Entscheid ein,
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dass die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 19. Dezember 1977 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der zweifellosen Unrichtigkeit überprüft hat. Dass die Kasse nur diese Frage beurteilt hat, ändert nichts daran, dass der Richter auf Beschwerde gegen den erneut ablehnenden Sachentscheid hin zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten ursprünglichen Verfügung gegeben sind (vgl. BGE 116 V 63 ).
c) Somit ist des weitern zu prüfen, ob die Verfügung vom 19. Dezember 1977 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich bezeichnet werden muss.
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen ( BGE 103 V 128 Erw. a, BGE 100 V 25 Erw. 4b). Die Wiedererwägung dient mithin der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts) ( BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc).
aa) Anlass zur revisionsweisen Rentenaufhebung war die Mitteilung der Dienststelle vom 15. November 1977, wonach eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei und die Beschwerdeführerin seit 10. Oktober 1977 im Rahmen von 75% der Normalarbeitszeit tätig sei. Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse die Verfügung vom 19. Dezember 1977, in welcher sie ausführte, dass deshalb (d.h. zufolge Steigerung des Pensums) die Voraussetzungen für die Weiterauszahlung einer halben Rente nicht mehr erfüllt seien. In den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ausgleichskasse im damaligen Revisionsverfahren andere Unterlagen eingeholt oder beigezogen hätte. Die Ausgleichskasse ging vielmehr allein aufgrund eines blossen Zeitvergleichs davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einem 75%igen Arbeitspensum auch 75% des ohne Invalidität möglichen Lohnes erreiche mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad nur noch 25% betrage. Erst im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens (vorinstanzliche Vernehmlassung vom 5. Juni 1989) machte die Ausgleichskasse geltend, dass der ausbezahlte Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe, sondern aus versicherungstechnischen Gründen niedriger festgesetzt worden sei, damit wiederbeschäftigte Rentenbezüger nicht bessergestellt seien als gesunde Angestellte.
BGE 117 V 8 S. 18
Das Vorgehen der Ausgleichskasse erweckt Bedenken und lässt die Verfügung vom 19. Dezember 1977 als zweifellos unrichtig erscheinen. Zunächst ist zu bemängeln, dass seinerzeit keine Unterlagen eingeholt wurden, welche sich zur Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen äusserten; die damals neuesten Arztberichte betrafen die Situation Ende 1975 und damit noch vor der vorzeitigen Pensionierung. Auch hat die Ausgleichskasse im Revisionsverfahren keine Abklärungen im Hinblick auf die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen (vgl. ZAK 1973 S. 203) Einkommensvergleichs vorgenommen. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt betont hat, bildet der von einem invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (im SUVA-Rechtsprechungsbericht 1985 Nr. 5 auszugsweise wiedergegebenes Urteil F. vom 11. Januar 1985; unveröffentlichtes Urteil M. vom 26. April 1990; vgl. auch EVGE 1960 S. 252 Erw. 2 sowie ZAK 1962 S. 189 Erw. 2 und 1961 S. 84). Nach der Rechtsprechung ist sodann vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht ( BGE 110 V 277 Erw. 4c; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Abweichungen hievon unterliegen strengen Beweisanforderungen, wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt mit Bezug auf Soziallohn festgestellt hat (vgl. die oben erwähnten Urteile sowie ZAK 1970 S. 350 Erw. 2). Was zu gelten hat, wenn der tatsächliche Verdienst unter Annahme von Soziallohn zugunsten des Versicherten nach unten korrigiert werden soll, muss auch dann massgebend sein, wenn im umgekehrten Fall - und wie hier - das tatsächlich erzielte Einkommen als nicht der effektiven
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Leistungsfähigkeit entsprechend zuungunsten des Versicherten nach oben berichtigt wird.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgenden Feststellungen. Die Beschwerdeführerin war von 1956 bis zur vorzeitigen Pensionierung 1976 als Bundesbeamtin tätig. Nachdem sie nach einem gesundheitlich bedingten Unterbruch als Teilzeitangestellte ab 1. April 1977 zunächst halbtags und ab Oktober 1977 zu 75% wieder eingestellt wurde und sich nach den gesamten Umständen die Frage einer anderweitigen, besseren Eingliederung nicht stellen konnte (vgl. ZAK 1962 S. 189 Erw. 3), war von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen mit der Folge, dass sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigte. Sodann bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin damals als Taggeld-Gehilfin bei 75%igem Arbeitspensum ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarem Masse voll ausgeschöpft hatte. Auch sind keine rechtsgenüglichen Hinweise ersichtlich, wonach der Lohn als Taggeld-Gehilfin nicht der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprach. Wohl führt die Ausgleichskasse im nachhinein versicherungstechnische Gründe für eine Lohnreduktion an. Belege hiefür sind jedoch nicht vorhanden. Daran ändert auch das Schreiben der Dienststelle vom 4. Juli 1987 nichts, ist daraus doch nicht ersichtlich, weshalb der Stundenansatz reduziert worden sei. Bei dieser Aktenlage besteht bzw. bestand kein Anlass dazu, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn mit der geleisteten Arbeit übereinstimmt. Richtigerweise hätte die Ausgleichskasse nach Vornahme entsprechender Abklärungen einen Einkommensvergleich durchführen und beim Invalideneinkommen den tatsächlichen, AHV-pflichtigen Lohn (Art. 25 Abs. 1 IVV) berücksichtigen müssen.
Nachdem die Kasse im seinerzeitigen Revisionsverfahren keinerlei Abklärungen zu den Lohnverhältnissen getroffen hat, ist über den ab 10. Oktober 1977 effektiv erzielten Lohn nichts bekannt. Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Akten lassen jedoch Rückschlüsse zu. Laut Auszug aus dem individuellen AHV-Konto war die Beschwerdeführerin 1978, d.h. im ersten Jahr mit durchgehend erhöhtem Pensum, auf ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 15'816.-- gekommen. Verglichen mit einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 38'181.-- (Maximum der Besoldungsklasse 15 zuzüglich Ortszuschlag) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von
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rund 59%. Diese Relation zwischen effektivem Lohn und hypothetischem Einkommen ohne Invalidität dürfte sich nach dem 10. Oktober 1977 bis zum 1. Januar 1978 kaum geändert haben, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auch nach Steigerung ihres zeitlichen Einsatzes ab 10. Oktober 1977 noch im Umfange von etwa 59% invalid blieb. Die revisionsweise Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 19. Dezember 1977 erweist sich demzufolge als zweifellos unrichtig, weil die Ausgleichskasse einerseits ohne jede Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes anstelle eines Einkommensvergleichs einen blossen Zeitvergleich vorgenommen hat und weil anderseits ein korrekt durchgeführter Einkommensvergleich zu einem klar über 50% liegenden Invaliditätsgrad hätte führen müssen.
bb) Dass die Berichtigung des erwähnten Fehlers von erheblicher Bedeutung ist und dass mithin auch die zweite Wiedererwägungsvoraussetzung erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. BGE 110 V 275 Erw. 3b in fine).
cc) Die Ausgleichskasse führt in ihrer Verfügung vom 3. April 1989 aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein niedrigeres Gehalt (d.h. nicht ein einem Invaliditätsgrad von 25% entsprechendes) bezogen habe, sei für die Invalidenversicherung irrelevant. In der vorinstanzlichen Vernehmlassung ergänzte sie, es sei aus "versicherungstechnischen" Gründen ein niedriger Lohn ausbezahlt worden, damit wiederbeschäftigte (EVK-)Rentenbezüger nicht bessergestellt seien als gesunde Angestellte. Deshalb erweise sich die Berücksichtigung eines über dem tatsächlichen Gehalt liegenden hypothetischen Invalideneinkommens und mithin die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 19. Dezember 1977 als Rechtens.
Der Auffassung der Ausgleichskasse kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass sich ein Koordinationsproblem ergibt, wenn der Bezüger einer Invalidenrente der EVK wieder in den Bundesdienst aufgenommen wird oder wenn er andernorts erneut ein Arbeitseinkommen erzielt. Dieses Problem ist indessen im Rahmen der EVK zu lösen, deren Statuten denn auch entsprechende Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 25 Abs. 1 und Art. 28 EVK-Statuten 1950, ferner Art. 27 Abs. 2 und 5 sowie Art. 31 EVK-Statuten 1987). Wie diese Koordination vorgenommen wird, ist für die Festlegung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung unerheblich. Sie hat diesen allein nach den für sie
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geltenden Regeln aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen und dabei jedenfalls dann von der Übereinstimmung von effektivem und Leistungs-Lohn auszugehen, wenn sich nach den in Erw. 2c/aa dargelegten Regeln nicht ein Abweichen aufdrängt.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 19. Dezember 1977 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich erweist. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt, bzw. Ausgleichskasse und Vorinstanz haben sie zu Unrecht verneint. Weil sich die Ausgleichskasse materiell mit dem Wiedererwägungsgesuch befasst hat, kann sie demnach vom Richter zur Wiedererwägung ihrer seinerzeitigen Verfügung verhalten werden. Wollte man dies dem Richter unter den hier gegebenen Umständen verwehren, so könnte er auf Beschwerde hin nur dann eingreifen, wenn die Verwaltung (in der Regel von Amtes wegen) eine Wiedererwägung vornimmt und der Versicherte sich dagegen erfolgreich zur Wehr setzt (vgl. etwa ZAK 1989 S. 412 Erw. 5), nicht aber, wenn die Verwaltung die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu Unrecht verneint. Die in BGE 116 V 63 umschriebene richterliche Überprüfung in Wiedererwägungsfällen mit - wie hier - erneut ablehnendem Sachentscheid stiesse dabei ins Leere.
Aufgrund des Gesagten sind die Kassenverfügung vom 3. April 1989 und der vorinstanzliche Entscheid vom 12. Januar 1990 aufzuheben und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde I 77/90 in diesem Sinne gutzuheissen. Hingegen kann das Eidg. Versicherungsgericht auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin nicht eintreten. Prozessthema bildet bloss die Verfügung vom 3. April 1989, so dass nur zu prüfen ist, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht kann daher die ursprüngliche Verfügung vom 19. Dezember 1977 nicht selber auf heben. Dies ist vielmehr Aufgabe der Ausgleichskasse, an welche die Sache zu diesem Zwecke zurückzuweisen ist. Sodann wird die Ausgleichskasse auch verfügungsmässig darüber zu befinden haben, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin als Konsequenz aus der wiedererwägungsweisen Auf hebung der Verfügung vom 19. Dezember 1977 eine Invalidenrente zusteht und ab welchem Zeitpunkt.

3. Zu beurteilen ist schliesslich noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde I 480/88, die sich gegen die am 1. Februar 1988 erlassenen und von der Vorinstanz am 25. Oktober 1988 bestätigten Rentenverfügungen richtet und mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, es seien für die halbe Rente ab 1. Dezember 1985
BGE 117 V 8 S. 22
und für die ganze Rente ab 1. August 1987 die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente als massgebend zu bezeichnen. Dieses Begehren ist nicht gegenstandslos geworden, da das Eidg. Versicherungsgericht nach dem in Erw. 2d Gesagten dem Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde I 77/90, es sei für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 30. November 1985 eine halbe Rente zu verfügen, nicht entsprechen kann. Demnach ist hier darüber zu befinden, wie die neue Rente zu berechnen ist.
Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 1977 bedeutet zunächst, dass die Ausgleichskasse die seinerzeitige halbe Rente nicht revisionsweise auf Ende 1977 hätte auf heben dürfen. Somit hatte die Beschwerdeführerin auch nach diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente. Zwar ist heute nicht über die der Beschwerdeführerin für die Folgezeit gebührenden Leistungen zu befinden. Immerhin lässt sich aber sagen, dass sich aufgrund eines Vergleichs der in den Akten erwähnten AHV-pflichtigen Einkommen mit den hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Lohnmaxima der 15. Besoldungsklasse einschliesslich Ortszuschlag) ohne weiteres die Vermutung aufdrängt, dass sich an diesem Rentenanspruch bis 1985 nichts geändert hat. Darf demnach von einem ununterbrochenen Anspruch ausgegangen werden, so konnte 1985 kein neuer Versicherungsfall eintreten. Daraus folgt, dass für die neu laufende Rente auf die Berechnungsgrundlagen der früheren, zu Unrecht aufgehobenen Rente abzustellen ist. Grundlage für die Höhe der neuen Rente innerhalb der unbestrittenen Rentenskala 44 ist insbesondere das zuletzt 1977 massgebend gewesene durchschnittliche Jahreseinkommen (Fr. 41'580.--), welches nach Massgabe der bei allgemeinen Rentenerhöhungen geltenden Bestimmungen umzurechnen ist. An der Massgeblichkeit der früheren Rentenberechnungsgrundlagen ändert nichts, dass es im vorliegenden Fall allein schon aufgrund von Art. 48 Abs. 1 IVG, auf den die Ausgleichskasse in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu Recht hingewiesen hat, nicht möglich sein wird, rückwirkend ab 1. Januar 1978 eine Rente zuzusprechen, es mithin zu einem Unterbruch in der Nachzahlung (nicht aber des Rentenanspruchs) kommt. Ist nach dem Gesagten ein neuer Versicherungsfall 1985 zu verneinen, so stellt sich des weitern die Frage der Anwendbarkeit von Art. 32bis IVV nicht. Daher ist die von der Beschwerdeführerin bestrittene Gesetzmässigkeit der in der erwähnten Verordnungsnorm enthaltenen Dreijahresfrist hier nicht zu diskutieren.
BGE 117 V 8 S. 23
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügungen vom 1. Februar 1988 jedenfalls deshalb als unrichtig erweisen, weil darin die Renten unter Annahme eines neuen Versicherungsfalles auf den bei dessen Eintritt gegebenen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden. Somit sind auch die Verfügungen vom 1. Februar 1988 aufzuheben und ist die Sache zur Neuberechnung der Renten an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

4. (Kostenpunkt)

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren I 77/90 wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Kassenverfügung vom 3. April 1989 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 1990 aufgehoben werden und die Sache an die Eidg. Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie ihre Verfügung vom 19. Dezember 1977 in Wiedererwägung ziehe und über die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen befinde und verfüge.
II. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren I 480/88 werden die Kassenverfügungen vom 1. Februar 1988 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Oktober 1988 aufgehoben und die Sache an die Eidg. Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die der Beschwerdeführerin zustehende Rente im Sinne der Erwägungen berechne.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Dispositiv

Referenzen

BGE: 116 V 63, 105 V 129, 116 V 62, 115 V 186 mehr...

Artikel: Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 32bis IVV, Art. 97 AHVG, Art. 81 IVG mehr...