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Regeste

Art. 97 Abs. 1 AHVG.
Wiedererwägung einer an den Richter weitergezogenen Verwaltungsverfügung: Die Verwaltung ist nicht befugt, eine Verfügung, über welche der Richter materiell entschieden hat, wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 97 Abs. 1 AHVG