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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 4 BV; Art. 16 KV/AI; Gleichberechtigung bei den politischen Rechten.
1. Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (E. 2).
2. Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde (E. 3).
3. Überprüfung kantonaler Verfassungsbestimmungen durch das Bundesgericht (E. 4).
4. Grundsätze für die Verfassungsauslegung (E. 5).
5. Auslegung von Art. 74 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 2 BV (E. 6).
6. Ist Art. 74 Abs. 4 BV ein echter Vorbehalt gegenüber Art. 4 Abs. 2 BV? Hinweise auf die Materialien und die Lehre (E. 7 und 8). Frage verneint. Art. 4 Abs. 2 BV gilt auch für die politischen Rechte (E. 9a und b).
7. Die bisherige Auslegung von Art. 16 KV/AI verstösst gegen Art. 4 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 2 BV (E. 9c und 10a).
8. Verfassungskonforme Auslegung von Art. 16 KV/AI (E. 10c).
9. Die Feststellung, dass den Frauen im Kanton Appenzell I.Rh. die politischen Rechte zustehen, gilt ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheides (E. 10d).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 4 BV, Art. 16 KV/AI, Art. 74 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 85 lit. a OG mehr...