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Regeste a

Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG; § 18 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 8. September 2008 über die Familienzulagen (FamZG/LU); Lastenausgleich.
Die Beiträge, welche gestützt auf Art. 11 ff. FamZG erhoben werden, dürfen nicht dazu dienen, auf kantonalem Recht beruhende Familienzulagen für (nichtlandwirtschaftliche) Selbstständigerwerbende im Rahmen eines allfälligen Lastenausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG mitzufinanzieren (E. 6).

Regeste b

Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 17 Abs. 2 lit. f und k FamZG; § 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 8. September 2008 über die Familienzulagen (FamZG/LU); administrative Massnahme.
Die Kantone können Massnahmen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der erforderlichen Angaben für einen allfälligen Lastenausgleich nach Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG vorsehen; sie sind dabei nicht an die Mahn- und Verzugszinsordnung der AHV gebunden. Der Zuschlag von 50 % gemäss § 20 Abs. 4 FamZG/LU ist nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG, Art. 11 ff. FamZG mehr...