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Regeste

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision eines Bundesgerichtsurteils.
Bedingungen, unter denen ein Bundesgerichtsurteil infolge neuer Tatsachen revidiert werden kann (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG