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Regeste

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG und Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 4 ANAG und Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK sowie Art. 9, 10 und 12 der UNO-Kinderrechtekonvention; Verweigerung des Nachzugs der Kinder eines Ausländers aus einer früheren Beziehung.
Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie zur Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als richterlichen Behörde (E. 1 und 2).
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach ein Nachzugsrecht bei Kindern getrennt lebender ausländischer Eltern voraussetzt, dass zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung besteht. Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit der UNO-Kinderrechtekonvention. Bedeutung des Anspruches der Kinder gemäss diesem Übereinkommen, sich in allen sie berührenden Angelegenheiten frei zu äussern bzw. angehört zu werden (E. 3 und 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 4 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK