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Regeste

1. Art. 220 StGB. Voraussetzungen, unter denen eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt "entzogen" wird (Erw. I 1-7).
2. Art. 305 StGB.
a) Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Strafverfolgung, sondern auch auf den Strafvollzug (Erw. II 2).
b) Begriff des Entziehens (Erw. II 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 220 StGB, Art. 305 StGB