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Regeste

1. Art. 198 Abs. 2 StGB. Die Mündigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht. Eine gemäss ihrem Heimatrecht volljährige 19 Jahre alte Österreicherin ist eine unmündige Person im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (E. 5).
2. Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 201 Abs. 1 StGB. Zwischen den Straftatbeständen der qualifizierten einfachen Kuppelei und der passiven Zuhälterei besteht Idealkonkurrenz (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 201 Abs. 1 StGB