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Regeste
Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c und Abs. 6 KUVG, Art. 1 und 4 Vo VIII, Vf 10.
Arzneimittel, die ausschliesslich der Krankheitsverhütung (Prophylaxe) dienen, fallen nicht unter die gesetzlichen Pflichtleistungen; sie können auch in die Spezialitätenliste, welcher lediglich empfehlender Charakter zukommt, nicht aufgenommen werden.
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