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Regeste

Art. 270 Abs. 3 BStP.
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss steht dem Privatstrafkläger auch dann nicht zu, wenn der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren in anderer Stellung denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 270 Abs. 3 BStP