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Regeste

Beiratschaft gemäss Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SR 282.11).
Rechtsmittelweg gegen Verfügungen des Beirates; Abgrenzung zwischen staatsrechtlicher Beschwerde und Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde (E. 1b).
Der Bundesgesetzgeber hat dem Beirat keine Befugnisse zu Eingriffen in die Gläubigerrechte verliehen. Begrenzte Eingriffsmöglichkeiten gestattet erst der Nachlassvertrag nach kantonalem Recht (E. 3-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SR 282.11)