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Regeste

Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 UVG: Berechnungsgrundlage für die auf Grund eines Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung.
Massgebend ist der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am Unfalltag.
Hat sich der Unfall vor Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet, ist vom Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am 1. Januar 1984 auszugehen.

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 UVG