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Regeste

Art. 25 MVG: Integritätsschaden. Die Bemessung des Integritätsschadens in Prozenten oder Graden hat sich weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV zu richten (Erw. 2c und 3).
Art. 49 Abs. 1 MVG: Rückgriff. Art. 49 Abs. 1 MVG ist zwingendes Recht. Die Militärversicherung darf daher die von ihr zu erbringende Integritätsentschädigung nicht um den Betrag einer Genugtuungsleistung eines Haftpflichtversicherers kürzen (Erw. 6).
Art. 22 MVG: Gewinnverbot: Kürzung von Zulagen?
- Ein Gewinnverbot im Verhältnis aller oder bestimmter Zweige der Sozialversicherung und bezüglich aller gleichartigen Leistungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 7b, c).
- Mangels gesetzlicher Grundlage darf die Militärversicherung Zulagen gemäss Art. 22 MVG nicht um den Betrag einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung kürzen, um einen Versicherungsgewinn zu verhindern (Erw. 7c).
- Bedürftigkeit ist im Rahmen von Art. 22 MVG nicht Anspruchsvoraussetzung (Erw. 7d).

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Referenzen

Artikel: Art. 22 MVG, Art. 49 Abs. 1 MVG, Art. 25 MVG