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Regeste
Art. 2 Abs. 1 OHG; opferhilferechtlicher Begriff der Straftat.
Der Begriff der Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG setzt nicht nur die Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes, sondern auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Anwendungsfall betrifft einen Sachverhaltsirrtum (E. 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 2 Abs. 1 OHG