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Regeste a

Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG).
Art. 40 GSchG regelt die Spülung von Stauräumen, welche insbesondere der Entfernung von angesammelten Sedimenten zur Erhaltung des nutzbaren Stauinhalts dient (E. 3.5).

Regeste b

Sanierung (Art. 80 Abs. 1 GSchG); wirtschaftliche Tragbarkeit.
Sanierungen sind nur zulässig, soweit hierdurch nicht in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der verbleibenden oder fehlenden wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren (E. 4.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 40 GSchG, Art. 80 Abs. 1 GSchG