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Regeste

Art. 405 Abs. 1 ZPO; Eröffnung des Entscheids.
Die Zustellung des Dispositivs, und nicht erst diejenige des begründeten Entscheids, gilt als Eröffnung im Sinne dieser Bestimmung (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 405 Abs. 1 ZPO