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Regeste

Subvention des Bundes für einen öffentlichen Schutzraum. Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG.
Die Gemeinde ist als Subventionsgesuchstellerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (E. 2b).
Legitimation des Kantons verneint (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 103 lit. a OG